Warum Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft?

Häufig sind Anhaltspunkte einer Gefährdung diffus und nicht eindeutig bestimmten Ursachen zuzuschreiben.
So soll die Inanspruchnahme einer insoweit erfahrenen Fachkraft zu einer größeren Handlungssicherheit bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos und der Klärung der weiteren Vorgehensweise, z.B. der Einbeziehung der Erziehungsberechtigten und zur Frage erforderlicher Hilfen im Interesse des/der betroffenen Kindes/er und Jugendlichen beitragen.
Im Rahmen der Beratung kann ebenso geklärt werden, ob eine Information des Jugendamtes zur Abwendung einer Gefährdung erfolgen muss.
Grundsätzlich erfolgt die Einschätzung und Beratung anonymisiert.

Rechtliche Grundlagen

Nach dem Gesetz sind alle Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet, bei gewichtigen Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen und gegebenenfalls eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen.
Mit dem zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz wurde für Berufs- und Amtsgeheimnisträger wie z.B. Ärzte, Hebammen, Lehrer, Berufspsychologen, Sozialarbeiter, -pädagogen (siehe § 4 KKG) sowie für alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen (siehe § 8b SGB VIII) ein Anspruch auf fachliche Beratung zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe verankert.

„Insoweit erfahrene Fachkräfte“ erreichen Sie unter:
Tel.: 06 51/999 366 – 180.

Die Vorbereitungsbögen für die Fachberatung nach § 8a/8b finden Sie hier:

Bogen1 – Kontaktaufnahme

Bogen2 – Vorbereitungsbogen

Bogen3 – Einschätzung

Handlungsleitfaden „Kinderschutz in der Schule“ (10/15)

Ergänzende Handreichung zum Vorgehen bei Verdacht der sexualisierten Gewalt (Neuauflage 02/17)